Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. §1 Präambel

    Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jeden Vertrages, der mit Ihnen als Auftraggeber*in (nachfolgend „Auftraggeber*in“) und Sängerin Glorija Emmrich (nachfolgend „Sängerin“) abgeschlossen wird.

  2. § 2 Vertragsschluss

    1. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der*die Auftraggeber*in das Angebot der Sängerin verbindlich annimmt.
    2. Eine verbindliche Annahme liegt erst dann vor, wenn eine Anzahlung geleistet wurde, s. §5.
    3. Der*Die Auftraggeber*in hat die Möglichkeit, einen Termin unverbindlich für 10 Tage zu reservieren. Kommt in diesem Zeitraum keine verbindliche Annahme eines Angebots zustande, verfällt die Reservierung.
    4. Für eine verbindliche Buchung erhält der*die Auftraggeber*in eine Buchungsbestätigung, welche Termin, Ort und Gage beinhaltet.
  3. § 3 Liedauswahl

    1. Der*Die Auftraggeber*in kann die Lieder frei wählen. Zur Orientierung stellt die Sängerin auf Wunsch eine Repertoireliste zur Verfügung.
    2. Die Liedauswahl inkl. Reihenfolge muss durch den*die Auftraggeber*in vier Wochen vor dem Termin festgelegt und mitgeteilt werden.
    3. Liegt zwischen der Beauftragung und der Veranstaltung weniger als vier Wochen, muss die Songauswahl binnen drei Tagen nach Auftragserteilung mitgeteilt werden.
    4. Die Sängerin behält sich vor, einen gewünschten Song ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
  4. § 4 Technik

    1. Für typische Veranstaltungen bis zu einer Gästeanzahl von ca. 150 Personen verfügt die Sängerin über die benötigte Technik und stellt diese zum Auftritt zur Verfügung. Diese Leistung ist im Preis enthalten.
    2. Für größere Gruppen oder spezielle Veranstaltungsorte wird die benötigte Technik mit dem*der Auftraggeber*in abgestimmt. Etwaige zusätzlich benötigte Technik ist von dem*der Auftraggeber*in zusätzlich zu bezahlen.
    3. Die Sängerin singt unter Verwendung professioneller Halbplaybacks. Auf Wunsch prüft die Sängerin Möglichkeiten einer Livebegleitung mit Keyboard oder anderen Instrumenten.
    4. Für Veranstaltungen von mehr als 5 Stunden ist der*die Auftraggeber*in verpflichtet, einen Stromanschluss zur Verfügung zu stellen.
    5. Der Auftraggeber ermöglicht der Sängerin den Aufbau der Technik sowie einen Soundcheck am Veranstaltungsort mindestens eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn. Bei standesamtlichen Trauungen ist nach Möglichkeit ein Zugang ca. 30 Minuten vor Durchführung der Trauung zu ermöglichen.
    6. Bei Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume, hat der*die Auftraggeber*in für eine wetterfeste Unterstellmöglichkeit der Technik der Sängerin zu sorgen.
  5. § 5 Bezahlung

    1. Die vereinbarte Gage der Sängerin stellt den Nettobetrag dar. Gemäß Kleingewerberegelung § 19 UStG findet keine Ausweisung von Umsatzsteuer statt.
    2. Es ist nach Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 25% der Gage, mindestens jedoch 50€, zu leisten, s. §2.
    3. Zahlungen können in Bar, per PayPal oder SEPA-Eil/Sofortüberweisung vorgenommen werden. Barzahlungen werden durch Quittung belegt. Die Restzahlung erfolgt spätestens am Termin vor Auftrittsbeginn durch den/die Auftraggeber*in.
    4. Im Fall einer gebuchten zusätzlichen Instrumentalbegleitung, entrichtet der*die Auftraggeber*in die dafür anfallenden Kosten des*der Künstlers*in an die Sängerin. Diese Kosten werden in der Rechnung der Sängerin separat ausgewiesen und an den*die Künstler*in weitergeleitet.
    5. Bei auf Zeit gebuchten Veranstaltungen, wird für eine etwaige Verlängerung je angefangener Stunde ein Betrag von 90,00 € in Rechnung gestellt. Dieser Betrag ist im Anschluss an den Auftritt vor Ort gem. Ziffer 2 zu begleichen.
    6. Kündigt der*die Auftraggeber*in den Vertrag (s. §6), ist die hierfür fällige Entschädigung spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erklärung des Rücktritts gem. §5.3 zu entrichten.
  6. § 6 Kündigung

    1. Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen.
    2. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, besteht seitens der Sängerin ein Anspruch auf eine Entschädigung gemäß folgender Staffel:
      1. Die Entschädigung beträgt mindestens 25% der beauftragten Gage.
      2. Bei einer Kündigung bis 90 Tage vor dem vereinbarten Termin beträgt die Entschädigung 50% der beauftragten Gage.
      3. Bei einer Kündigung bis 30 Tage vor dem vereinbarten Termin beträgt die Entschädigung 80% der beauftragten Gage.
      4. Bei einer Kündigung von weniger als 15 Tagen vor dem vereinbarten Termin beträgt die Entschädigung 100% der beauftragten Gage.
    3. Dem Auftraggeber steht es frei nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die vereinbarte Erstattung entstanden sei. Die Sängerin muss sich insbesondere dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge einer anderweitigen Verdienstmöglichkeit erlangen sollte.
    4. Wird der Termin einer gebuchten Veranstaltung auf einen anderen Termin verschoben und die Sängerin, sofern Sie den anderen Termin ermöglichen kann, von dem*der Auftraggeber*in für diese spätere Veranstaltung gebucht, so wird die unter 2. aufgeführte Stornogebühr auf die spätere Buchung voll angerechnet.
    5. Wird die Durchführung einer Veranstaltung unmöglich, so entfällt der Entschädigungsanspruch. Dies gilt insbesondere, bei behördlicher Untersagung sowie bei schwerwiegenden persönlichen Gründen seitens des*der Auftraggeber*in (bspw. Krankheit, Unfall, Todesfall).
    6. Kann die Sängerin aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse (bspw. Krankheit, Todesfall, Unfall im engen Familienkreis) die vereinbarte Leistung nicht erbringen, hat der Auftraggeber keinen Ersatzanspruch oder Schadensersatzansprüche gegenüber der Sängerin. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wird sie sich jedoch um einen Ersatz bemühen.
    7. Die gesetzlichen Regelungen zu einer außerordentlichen Kündigung bleiben hiervon unberührt.
  7. § 7 Werbeeinwilligung

    1. Die Sängerin kann während der Veranstaltung eigene Fotos zu Werbezwecken erstellen.
    2. Fotos, die den Auftraggeber abbilden, sowie Fotos der Sängerin dürfen von der Sängerin zu Werbezwecken veröffentlicht werden.
    3. Der Auftraggeber kann der Veröffentlichung jederzeit widersprechen.
    4. Die Sängerin darf – sofern es in dem Veranstaltungsraum zulässig ist – während der Veranstaltung Material zu Werbezwecken auslegen, aufstellen bzw. aufhängen.
  8. § 8 Haftung

    Die Haftung der Sängerin und ihrer Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  9. § 9 GEMA

    Eventuell anfallende Gebühren für die GEMA sind vom Veranstalter zu tragen. Die Tarife der GEMA sind online verfügbar unter: https://www.gema.de/musiknutzer/tarife-formulare/.

  10. § 10 Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon unberührt. Die unwirksame Klausel ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Parteien mit der unwirksamen Vereinbarung bezweckt haben.

  11. § 11 Schlussbestimmungen

    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

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